Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
a. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese
nachstehenden Bedingungen zugrunde.
b. Bei abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen ist eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Zustimmung von kerena erforderlich
c. Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des
Käufers/Kunden erlangen nur insoweit Geltung, als sie mit den
hier vorliegenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende
Bedingungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie von kerena
schriftlich gebilligt wurden.
d. Nebenabredungen, Änderungen und Ergänzungen sind nur
bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Das gleiche gilt bei
Zusicherung von Eigenschaften.
e. Technische Änderungen, die durch Neuerungen,
Weiterentwicklung und Verbesserung durch kerena oder deren
Lieferanten notwendig werden, sind vorbehalten.
2. Angebote/AB´s
a. Alle schriftlichen Angebote sind freibleibend.
b. Die den Angeboten beigefügten Konzeptansätze,
Detailpläne oder Timings sind nur verbindlich, wenn sie im
Angebote ausdrücklich als verbindliche bezeichnet sind.
c. Die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. die
schriftliche Bestätigung des Angebots als Auftragsbestätigung
ist für Inhalt und Umfang des Auftrags maßgebend.
d. Einem mündlich erteilten Kundenauftrag erfolgt nur auf
Kundenwunsch eine schriftliche Bestätigung. Ein mündlicher
Kundenauftrag ist bindend für beide Parteien.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a.
Die Preise verstehen sich rein netto und basieren auf
dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
b. Die
jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert in
Rechnung gestellt.
c. Falls
nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen
sofort innerhalb von 7 Tagen und ohne Abzug
zahlbar.
d. Werden
Zahlungstermine nicht eingehalten oder Zahlungen
eingestellt oder Umstände bekannt, die die
Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
in Frage stellen, werden alle noch offen stehenden
Forderungen gegenüber dem Auftraggeber ohne Rücksicht
auf eventuell vereinbarte Fristen sofort zur Zahlung
fällig.
e. kerena ist in diesem Fall
berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von den
die Forderungen betreffenden Aufträgen/Verträgen
zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts ist der
Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin entstandenen
Kosten bzw. den bis dahin entstandenen Schaden zu
ersetzen.
4.
Lieferung / Liefertermine
a.
Fertigstellungs-/Liefertermine sind nur verbindlich,
wenn sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich
bezeichnet werden.
b. Ist
die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf
unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen, die
außerhalb der Einflussmöglichkeit von kerena liegen, verlängert sich die
Frist entsprechend.
c. Der Auftraggeber kann im Falle des
Lieferverzugs nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten
angemessenen Nachfrist vom Vertrag kostenfrei
zurücktreten. Neben dem Rücktrittsrecht und
gegebenenfalls einem Minderungsrecht stehen dem
Auftraggeber Schadensersatzansprüche nur zu, wenn die
Unmöglichkeit der Leistung von kerena wenigstens grob fahrlässig
verursacht worden und eine Nachfrist von zumindest sechs
Wochen fruchtlos abgelaufen ist. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen
verspäteter Lieferung oder Leistung sind auf maximal auf
10 % des Gesamt-Auftragswerts, beschränkt.
d. Eine
weitergehende Haftung nach § 287 BGB ist ausgeschlossen.
e. kerena ist zur Teillieferung
berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige
Lieferung.
f. Falls nach einer mündlichen Absprache/einer
schriftlichen AB auf Kundenversagen hin eine
Fertigstellung/Ausführung nicht erfolgen kann (und
bereits nachweisbare Vorarbeit von kerena
geleistet wurde), ist eine angemessene
Aufwandsentschädigung fällig.
5.
Eigentumsvorbehalt und Rechte
a.
kerena behält sich das
Eigentum an den gelieferten Leistungen bis zur
vollständigen Bezahlung des Preises und Erfüllung aller
sonstigen bestehenden Forderungen vor.
b. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung der
kerena gelieferten Leistungen/Produkte erfolgt
für diese, ohne dass kerena hieraus
Verbindlichkeiten entstehen.
c. Die
Liefergegenstände dürfen vor Bezahlung aller gesicherten
Forderungen weder verpfändet noch sicherungsübereignet
werden.
6.
Gewährleistung
a. kerena gewährleistet, daß
die gelieferten Leistungen/ Produkte zum Zeitpunkt des
Einsatzes/der Implementierung dem zugrunde liegenden
Auftrag entsprechend gestaltet/gefertigt sind.
b.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens
jedoch 7 Kalendertagen nach Übergabe/Lieferung schriftlich
anzuzeigen, andernfalls sind Mängelansprüche
ausgeschlossen.
c. Der Auftraggeber hat die gerügten
Produkte/Leistungen zurückzusenden bzw. kerena
zur Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Bei
rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge hat kerena die Wahl zwischen
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
d. Der Besteller gewährt kerena die zur etwaigen Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung nach billigem Ermessen notwendige Zeit.
e. Eine
Gewähr wird grundsätzlich nicht bei Fehlern übernommen,
die durch unsachgemäße Verwendung, Veränderung,
Veränderung der Systemumgebung, Betrieb oder Pflege des
Produktes sowie nachweislich unvollständigen
Informationen etwa über Systemumfeld und
Einsatzgegebenheiten entstanden sind.
f. Die
Gewährleistungsfrist beträgt die gesetzlich üblichen 24
Monate ab Übergabe/Lieferung des Produktes beim
Auftraggeber.
7.
Schadensersatzansprüche
a.
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
können gegen kerena und
deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur im Falle
des Vorliegens von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
des nachweislichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
geltend gemacht werden.
b) Dies
gilt insbesondere auch für indirekte Folgeschäden.
8.
Urheber- und gewerbliche Schutzrechte
a. Generell behält kerena
alle Rechte an von ihr
entwickelten Konzepten und Ideen (Bsp: Homepage) sofern der Auftrag und
die Auftragsbestätigung nicht eine entsprechende
Veräußerung dieser Rechte ausdrücklich vorsehen (Bsp: Logos).
b. Kopien
dürfen nur für Sicherungszwecke oder zur Fehlersuche
angefertigt werden.
c. Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Verletzung gewerblicher Schutzrechte bestehen nicht.
9. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
a.
Als Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen
wird Gschwend-Horlachen vereinbart.
b.
Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag
in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Schwäbisch
Gmünd.
10. Anwendbares
Recht
Es findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
11.
Salvatorische Klausel
Sollten eine
oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein, berührt dies die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem bezweckten Erfolg und
dem wirtschaftlichen Zweck entspricht.
Stand: Oktober 2005 |